- Geltungsbereich / Angebote Weiterlesen
- Für die Leistungen der GlanzRaum GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem
Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten ausschließlich die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB).
- Abweichende Leistungskonditionen gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der
Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die
Leistung vorbehaltlos ausführt und der Auftraggeber diese Leistung annimmt.
- Die AGB des Auftragnehmers gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen
ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme in der jeweiligen Fassung des sich im
Verkaufsraum befindlichen Aushangs.
- Der Auftraggeber erkennt diese AGB mit der Einfahrt in den Reinigungsplatz in
vollem Umfang an. Unkenntnis dieser AGB oder von Teilen davon gehen zulasten
des Auftraggebers.
- Einmalverträge werden durch mündliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und
Personal des Auftragnehmers geschlossen. Sie gelten nur für die direkt
vereinbarte Fahrzeugreinigung.
- Vertragsgegenstand und Leistungsumfang Weiterlesen
- Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des festgelegten Auftragsumfanges
sowie nach Maßgabe dieser AGB die manuelle Außen- und Innenpflege von
Kraftfahrzeugen. In Abhängigkeit vom gewählten Pflegeprogramm und der
Verschmutzung des Fahrzeugs kommen auch manuell bediente Hochdruck- und
Druckluftreiniger zum Einsatz. Bei der Fahrzeugreinigung werden teilweise
chemische Substanzen bzw. Reinigungsmittel eingesetzt. Zusätzlich werden
nur Schwämme und Mikrofasertücher verwendet; Bürsten oder andere rauhe
oder harte Reinigungshilfen werden nicht benutzt.
- Gegenstand des Vertrages ist die Reinigungsleistung entsprechend des
gewählten Reinigungsprogramms. Alle Programme der Innen- und Außenpflege
sind untereinander frei kombinierbar.
- Eine Gewähr für eine absolute Reinheit des gewaschenen und gereinigten
Fahrzeugs kann nicht übernommen werden. Insbesondere können sehr intensiv
anhaftende Verschmutzungen mit der angewandten Pflegetechnologie
möglicherweise nicht vollständig entfernt werden. Dies stellt keinen Mangel bei
der Erbringung der Pflegeleistung dar. Mit der Durchführung einer intensiven und
sorgfältigen Fahrzeugreinigung entsprechend dem angebotenen und vom Kunden
gewählten Programm hat der Auftragnehmer seine Pflichten vollständig erfüllt
und der Auftraggeber schuldet das vereinbarte Entgelt.
- Die Reihenfolge bei der Fahrzeugpflege richtet sich grundsätzlich nach der
Reihenfolge des Eintreffens der Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgelände des
Auftragnehmers. In Ausnahmefällen, etwa bei besonders stark verschmutzten
oder sehr großen Kraftfahrzeugen bzw. bei besonders umfangreichen
Pflegeleistungen, ist das Pflegepersonal befugt, eine andere Reihenfolge zu
bestimmen. Ein Anspruch auf Kraftfahrzeugpflege zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder nach einer bestimmten Wartezeit besteht nicht.
- Eine vorherige Terminvereinbarung ist im Regelfall nicht erforderlich, außer bei
Inanspruchnahme umfangreicher Pflegeleistungen wie Polituren,
Lackbehandlungen und Ozon-Innenraum-Desodorierung oder den
Pflegeprogrammen UltraGlanz und MasterGlanz sowie den GlanzSpecials.
Hier sollte der Auftraggeber zur Vermeidung von Wartezeiten stets vorab
einen Termin vereinbaren.
- Die über die Reinigungsleistung hinausgehende Inanspruchnahme des
Smart-Repair-Service oder die Ausführung von Autoglas-Reparaturen bedarf
stets der vorherigen Vereinbarung eines Termins.
- Die in Ziffer II. 6 bezeichneten Reparaturleistungen sind nicht von dem Vertrag
mit dem Auftragnehmer umfasst.
- Reparaturarbeiten werden nach gesondertem Vertragsschluss entweder
zwischen dem Auftraggeber und einem durch den Auftragnehmer vermittelten
Spezialunternehmen oder zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
selbst auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers ausgeführt.
Ist in Ausnahmefällen eine Reparatur vor Ort nicht möglich, erfolgt die
Reparaturleistung in den Räumlichkeiten des Spezialunternehmens.
- Preise / Zahlung Weiterlesen
- Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Beauftragung im Verkaufsraum
ausgehängten Preise.
- Die Gewährung von Rabatten, Preisnachlässen oder Sonderkonditionen erfolgt
stets unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und begründet keinen Anspruch für
die Zukunft. Ansonsten sind Rabatte immer aktionsgebunden und auf die durch
Aushang, Anzeigen o. ä. bekannt gemachten Zeiträume begrenzt.
- Der Rechnungsbetrag für die Leistung des Auftragnehmers ist bei Abholung des
Kraftfahrzeugs sofort zur Zahlung fällig.
- Vorbereitung und Durchführung der Fahrzeugreinigung Weiterlesen
- Die zu reinigenden Kraftfahrzeuge sind in ausgeräumtem Zustand an den
Auftragnehmer zu übergeben. Soweit das Kraftfahrzeug nicht ausgeräumt ist,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme des Kraftfahrzeugs zu verweigern
oder das Kraftfahrzeug nur insoweit zu reinigen, wie ihm dies ohne (teilweises)
Ausräumen des Kraftfahrzeugs möglich und zumutbar ist. Dem Auftragnehmer
sind die Fahrzeugschlüssel zu überlassen. Materiell oder immateriell wertvolle
Schlüsselanhänger sind zu entfernen.
- Für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
- Lose und/oder bewegliche an bzw. auf den Fahrzeugen vorhandene Teile sind,
soweit dies möglich ist, vor der Übergabe an den Auftragnehmer zu entfernen
oder zu sichern.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal des Auftragnehmers selbstständig
und unaufgefordert auf mögliche Gefährdungen für Beschädigungen hinzuweisen.
Dies gilt auch für bekannte, angenommene oder befürchtete Unverträglichkeiten
von Materialien an/auf/in Fahrzeugen mit chemischen oder mechanischen
Reinigungsmitteln. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, auch für
empfindliche Elektrobauteile (z.B. Alarmanlagen, Auto-HiFi etc.).
- Reklamation und Haftung Weiterlesen
- Da in der Regel die Fahrzeuge in verschmutztem Zustand abgegeben werden und
somit eventuelle Vorschäden nicht eindeutig erkennbar sind, wird bei Abgabe
eines Fahrzeugs grundsätzlich keine genaue Besichtigung oder Begutachtung
dieses Fahrzeugs im Hinblick auf Vorschäden außen oder im Innenraum durch
den Auftragnehmer durchgeführt. Sollte während der Reinigung ein bereits
bestehender Schaden zutage treten oder ein solcher vergrößert werden,
so wird hierfür keine Haftung übernommen.
- Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen,
können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann
zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.
- Die Haftung für alle Schäden am oder im Kraftfahrzeug, die vor der Fahrzeug-
aufbereitung am oder im betreffenden Kraftfahrzeug vorhanden waren
(z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen
oder Außenspiegel, für loses und schadhaftes Interieur und Zubehör, welches im
Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht oder schon beschädigt war,
auch Navigations- oder TV-/Hifi-Displays etc.) oder die ihren Ursprung in
schadhaften Lacken haben (z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen oder
schlecht verarbeiteten Lacken etc.) oder die durch die Arbeiten am oder im
Kraftfahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen.
- Bei der Motor- und Motorenraumwäsche wird eine Haftung für Fahrzeugschäden
wegen nicht einwandfreier Elektrikabdichtung ausgeschlossen.
- Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es ist ein
vom Auftragnehmer oder von einem gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verursachter Schaden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten.
- Bei Eintritt eines Schadens durch den Wasch- und Reinigungsvorgang haftet der
Auftragnehmer nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht
ersetzt.
- Eine Haftung für die Beschädigung an den außen an der Karosserie angebrachten
Teilen wie bspw. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Spoiler, Aufkleber, Autofolien-
Voll- oder Teilbeklebung sowie für verursachte Lack- und Schrammschäden,
bleibt ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht.
- Bei der Textilreinigung ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich für Schäden,
die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er
nicht durch fachmännische Warenschau hätte erkennen können (z.B. Schäden
durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte etwa bei Cabriolet-
Dächern oder Polstern). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur
begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist
oder der Auftragnehmer dies durch fachmännische Warenschau erkennen kann.
- Ausgeschlossen sind immer Forderungen wegen Mängeln und/oder Schäden
nach Handlungen, deren Unterlassung oder unzureichende Ausführung durch den
Auftragnehmer, soweit diese entgegen den Hinweisen und/oder Weisungen des
Anlagenpersonals, aushängender Hinweise, dieser AGB oder allgemein als
Normalität eingestufte Aspekte, erfolgten.
- Reklamationen zum Waschergebnis und zum Reinigungsergebnis hat der
Auftraggeber sofort und möglichst bei Entgegennahme des Fahrzeugs oder in
jedem Fall vor Verlassen des Betriebsgeländes des Auftragnehmers geltend zu
machen. Spätere Ansprüche, insbesondere solche, die nach dem Verlassen des
Betriebsgeländes des Auftragnehmers angemeldet werden oder die sich auf
Verschmutzungen beziehen, die außerhalb der Pflegestation schnell wieder
entstehen können, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Ersatzansprüche wegen Schäden an oder in Fahrzeugen oder Teilen davon
müssen ebenfalls unverzüglich und möglichst vor Verlassen der Pflegestation, in
jedem Fall vor dem Verlassen des Betriebsgeländes des Auftragnehmers
angemeldet werden. Ergänzend zu den mündlich geltend gemachten Ansprüchen
müssen Schadensersatzforderungen in jedem Fall schriftlich gestellt und in
geeigneter Art und Weise ausreichend begründet werden.
- Abholung der Fahrzeuge Weiterlesen
- Zugelassene Kraftfahrzeuge sollen vom Auftraggeber spätestens bei
Geschäftsschluss der Pflegestation des Auftragnehmers abgeholt werden. Sollte
das Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig abgeholt werden, ist der Auftragnehmer
berechtigt, das Kraftfahrzeug im öffentlichen Parkbereich des Einkaufszentrums
zu parken und die Fahrzeugschlüssel über Nacht zu verwahren. Das Kraftfahrzeug
kann in diesem Fall vom Auftraggeber erst am nächsten Werktag während der
Öffnungszeiten des Einkaufszentrums bzw. der Pflegestation abgeholt werden.
- Nicht zugelassene Kraftfahrzeuge sind vom Auftraggeber spätestens bei
Geschäftsschluss der Pflegestation des Auftragnehmers abzuholen. Für Schäden
an oder Diebstahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, die außerhalb der
Öffnungszeiten der Pflegestation des Auftragnehmers auf dessen Gelände
verbleiben, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Sonstiges Weiterlesen
- Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Sollten Teile oder Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
- Vereinbarter Gerichtsort ist Wiesbaden.